Einkaufsbedingungen für Sachgüter und Produkte

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zur Verwendung („B2B“) zwischen

Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens
– im Folgenden „Verkäufer“

und

Gebrüder Dorfner GmbH & Co. Kaolin- und Kristallquarzsand-Werke KG (Hirschau, Deutschland)
bzw.
Dormineral Handels- und Speditions-GmbH & Co. KG (Hirschau, Deutschland)
bzw.
Asmanit-Dorfner GmbH & Co. Mineralaufbereitungs-KG (Hirschau, Deutschland)
bzw.
ISG Industriesteingesellschaft mbH (Hirschau, Deutschland)
bzw.
Dorfner Analysezentrum und Anlagenplanungsgesellschaft (Hirschau, Deutschland)
– jeweils im Folgenden „Käufer“

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Einkaufsbedingungen (AGB-E) gelten für Verträge über sämtliche Wareneinkäufe, insbesondere über Zusatzstoffe zur Veredelung von Industriemineralprodukten sowie über Werkzeuge und Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, nach Maßgabe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrages. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für dauerhafte Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer sind diese AGB-E Vertragsgrundlage und werden daher mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen vom Verkäufer für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung anerkannt.

2. Alle von den nachstehenden Bedingungen abweichenden und mit einem Vertreter oder Angestellten vereinbarten Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Käufer.

3. Diese AGB-E gelten ausschließlich. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Verkäufer verzichtet auf die Geltendmachung von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Verkaufs-/Lieferbedingungen. Diese AGB-E gelten auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annimmt.


§ 2 Angebot, Unterlagen; Bestätigung REACH- und Biozid-Verordnung
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bestellung des Käufers innerhalb einer Frist von 2 Wochen in Text- oder Schriftform anzunehmen. Erst mit dieser Auftragsbestätigung des Verkäufers kommt der Warenkauf zustande. Eine verspätete Auftragsbestätigung gilt als erneutes Angebot des Verkäufers, das vom Käufer ausdrücklich in Text- oder Schriftform für einen wirksamen Vertragsschluss angenommen werden muss.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Käufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Käufers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung der Bestellung des Käufers zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Käufer unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung des § 10.

3. Bei den Warenprodukten und Rohstoffen kann es sich um Produkte handeln, die dem Anwendungsbereich der EG-VO 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (sog. REACH-Verordnung) und/oder der EU-VO 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (sog. Biozid-Verordnung) unterliegen. Sofern dies bei der durch den Käufer bestellten Ware der Fall ist, versichert der Verkäufer für diese chemischen Produkte bzw. Biozidprodukte, dass sie gemäß der sog. REACH-Verordnung registriert bzw. gemäß der sog. Biozid-Verordnung zugelassen und genehmigt sind. Spätestens mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers hat der Käufer ebenso die textliche oder schriftliche Bestätigung zu erhalten, dass diese chemischen Produkte bzw. Biozidprodukte die Anforderungen der EG-VO 1907/2006 vom 18.12.2006 und/oder der EU-VO 528/2012 vom 22.05.2012 sowie jeweils deren fortlaufenden Verordnungsänderungen erfüllen und der Verkäufer dafür Sorge trägt, dass diese auch weiterhin erfüllt werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist als Liefer- und Zahlungsbedingung „frei Haus“ (gemäß Incoterms 2010 folglich DDP, Delivered Duty Paid) vereinbart, d. h. Transport-, Verpackungs-, Versicherungs- und Zollkosten sind vom Verkäufer zu tragen und im Preis inbegriffen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

2. Die Preise verstehen sich als Netto-Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist jedoch im Brutto-Preis der Bestellung enthalten.

3. Rechnungen kann der Käufer nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

4. Der Käufer zahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang ohne jegliche Erschwerung der Geltendmachung zu. Die Aufrechnungsbefugnis ist zudem nicht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers beschränkt.


§ 4 Lieferung, Lieferverzug; Dokumente
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Hat der Verkäufer innerhalb dieses Zeitraums nicht geliefert, befindet er sich im Lieferverzug. Der Verkäufer kommt nicht in Verzug, solange die Lieferung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich textlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die in der Bestellung ausbedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Beweislast des Zugangs dieser Inkenntnissetzung trägt der Verkäufer.

3. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.

4. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „frei Haus“ (gemäß Incoterms 2010 folglich DDP, Delivered Duty Paid).

5. Der Verkäufer hat für die Richtigkeit und Vollständigkeit der für die Lieferung notwendigen Transportdokumente Sorge zu tragen, insbesondere bei Gefährlichkeit der Ware. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Transportdokumenten und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des Käufers anzugeben. Unterlässt er dies, so sind hieraus resultierende Verzögerungen in der Lieferbearbeitung und buchhalterischen Erfassung nicht vom Käufer zu vertreten.


§ 5 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb unverzüglicher Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen und einen offensichtlichen Mangel unverzüglich zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Tagen bzw. von 10 Tagen bei Lieferung aus dem EU-Ausland bzw. von 15 Tagen aus dem EU-Drittland, gerechnet ab Wareneingang beim Verkäufer eingeht. Zeigt sich ein Mangel erst später (sog. versteckter Mangel), so gelten diese Anzeigefristen ab Entdeckung des Mangels.

2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Käufer ungekürzt zu. In jedem Fall ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Verkäufer Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Sache (Nachlieferung) zu verlangen. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Käufer stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz der (ganzen) Leistung zu.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist beginnt bezüglich des die Nacherfüllung veranlassenden Mangels mit Abschluss der Nacherfüllungsmaßnahme von Neuem. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie weitergehende Bestimmungen über die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.


§ 6 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Käufer insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Verkäufer stellt den Käufer des Weiteren von allen Ansprüchen frei, die ein Kunde des Käufers aufgrund von Werbeaussagen des Verkäufers, des Herstellers im Sinne von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Produkthaftungsgesetz oder eines Gehilfen des Verkäufers bzw. Herstellers geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Letzteres gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss des Kaufgeschäftes zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt.

2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von § 6 Abs. 1 ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Käufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzlichen Ansprüche.

3. Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.


§ 7 Abtretungsverbot
Ansprüche aus diesem Kaufvertrag darf der Verkäufer nur mit Zustimmung des Käufers abtreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht bei wirksamer Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes durch den Verkäufer.


§ 8 Schutzrechte Dritter
1. Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

2. Wird der Käufer jedoch von einem Dritten wegen Verletzung seiner Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

3. Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Sämtliche weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

4. Die vorstehenden Einstandspflichten des Verkäufers gelten nicht, wenn und soweit dieser die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.


§ 9 Eigentumsvorbehalt bei Beistellung, Werkzeuge
1. Sofern der Käufer Gegenstände aller Art dem Verkäufer beistellt, bleiben diese im Eigentum des Käufers. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.

2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer wird für den Käufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Käufers mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Käufers (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

3. Wird die vom Käufer beigestellte Sache mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Käufer.

4. An seinen Werkzeugen behält sich der Käufer das Eigentum vor. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Käufer bestellten Waren einzusetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die dem Käufer gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen. Gleichzeitig tritt der Verkäufer dem Käufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Käufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ist verpflichtet, an den Werkzeugen des Käufers etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Käufer sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

5. Soweit die dem Käufer gemäß Abs. 1. bis Abs. 3. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller dem Käufer gehörenden noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl des Käufers verpflichtet.


§ 10 Geheimhaltung
Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen strikt geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers offen gelegt werden. Etwaige Beförderer der Kaufsache sind entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.


§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Geltendes Recht
1. Sofern der Verkäufer Kaufmann ist, ist das Landgericht Amberg, Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand. Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt (z. B. Lieferanschrift), ist der Geschäftssitz des Käufers Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung des Verkäufers.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


(Stand: 21.10.2015)